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Germany – Medical equipments, pharmaceuticals and personal care products – Medizinischer Fachhandel — Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden, AöR (DEU)

Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden, AöR · EU Tenders Electronic Daily (TED)
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Germany – Medical equipments, pharmaceuticals and personal care products – Medizinischer Fachhandel — Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden, AöR — EU supplies notice (702784-2026)
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not-val eo-int -1 ten-val-low eo-int ten-val-hig eo-int RES-0001 -1 -1 selec-w TEN-0001 tenders 1 t-esubm 1 part-req 0 t-sme 1 t-med 1 t-small 0 t-micro 0 t-oth-eea 0 t-no-eea 0 t-verif-inad 0 t-no-verif 0 t-verif-inad-low 0 CON-0001 false false false LOT-0001 win-ten-var eo-int win-ten-val eo-int TEN-0001 0 -1 no TPA-0001 LOT-0001 VGS # 20/2026 CON-0001 2026-09-10+02:00 2026-09-15+02:00 Angebot zum Vergabeverfahren VGS # 20/2026 VGS # 20/2026 TEN-0001 TPA-0001 ORG-0003 29 http://www.uniklinikum-dresden.de/ ORG-0001 Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden, AöR Fetscherstraße 74 Dresden 01307 DED21 DEU Umsatzsteuer-ID: DE140135217 Geschäftsbereich Einkauf und Logistik / Abteilung Wirtschaftsbetriebe / Vergabestelle +49 351-4582908 +49 351-4588883509 vergabestelle@uniklinikum-dresden.de http://www.ldl.sachsen.de/ ORG-0002 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Dienststelle Leipzig bei der Landesdirektion Sachsen Postfach 10 13 64 Leipzig 04013 DED51 DEU Umsatzsteuer-ID: DE287064009 +49 3419773800 +49 3419771049 wiltrud.kadenbach@lds.sachsen.de false UBO-0001 medium ORG-0003 SaVia Medical GmbH Walter-Köhn-Str. 1a Leipzig 04356 DED51 DEU USt-ID DE317904606 info@savia-medical.com ORG-0004 Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI) Bonn 53119 DEA22 DEU 0204:994-DOEVD-83 +49228996100 noreply.esender_hub@bescha.bund.de UBO-0001 DEU 00702784-2026 197/2026 2026-10-12+02:00 2.3 eforms-sdk-1.13 eforms-sdk-1.13 ab2ae63f-f4ca-4083-a504-19dde0f8f4e4 a7c7ae15-fee1-4e26-96d9-655c3696aaf4 2026-10-08+02:00 16:01:46+02:00 01 2026-10-08+02:00 32014L0024 can-standard DEU body-pl-ra health ORG-0001 ted-esen ORG-0004 false false false no-eu-funds vgv Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Vergabebekanntmachung im Sinne des § 39 VgV (Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens). Zur Überprüfung des Vergabeverfahrens kann ein Nachprüfungsantrag bei der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Dienststelle Leipzig der Landesdirektion Sachsen gestellt werden. Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 S. 1 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist nach § 160 Abs. 2 S. 2 GWB durch das Unternehmen darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die an Form und Inhalt des Nachprüfungsantrags gestellten, gesetzlichen Anforderungen können § 161 GWB entnommen werden. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB unzulässig, soweit (1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, (5) ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt. Bezüglich aller verspätet oder überhaupt nicht gerügten Verstöße ist der Bieter präkludiert. Ein öffentlicher Auftrag ist nach § 135 Abs. 1 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 GWB verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (z.B. einer Auftragsbekanntmachung) vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB). Der Auftraggeber bittet um Beachtung der Hinweise der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen zur Einlegung von Nachprüfungsanträgen: LINK: https://www.lds.sachsen.de/?ID=4421&art_param=363 (Link-Stand: 08.10.2026). ORG-0002 open 526079-2026 true Eine Verkürzung der gemäß § 15 Abs. 2 für den Eingang der Angebote im Offenen Verfahren bestehenden Mindestfrist von 35 Tagen auf 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, war gemäß § 15 Abs. 4 VgV zulässig, da die elektronische Übermittlung der Angebote durch den Auftraggeber zugelassen war. false VGS # 20/2026 Medizinischer Fachhandel Leistungs- / Auftragsgegenstand ist die Beschaffung von Produkten / Geräten aus dem medizinischen Fachhandel, welche für die Ausstattung der Funktions-/ Untersuchungs-/ Versorgungsräume im Haus 46 (ZfSG) bestimmt sind bzw. benötigt werden. supplies #Bekanntmachungs-ID: CXP4YBWM2X4# 33000000 39000000 33192000 33190000 Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der TU Dresden, ZfsG / Haus 46 Fetscherstraße 74 01307 Dresden Fetscherstraße 74 Dresden 01307 DED21 DEU LOT-0001 false false false no-eu-funds false per-exa 100.0 price Preis Die Bewertung des Preises erfolgte auf Grundlage der in der "Anlage 1A - Leistungsverzeichnis und Preiszusammenstellung VGS 20/2026" aufgeführten / angebotenen Angebotssumme, Brutto. ORG-0001 Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Vergabebekanntmachung im Sinne des § 39 VgV (Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens). Zur Überprüfung des Vergabeverfahrens kann ein Nachprüfungsantrag bei der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Dienststelle Leipzig der Landesdirektion Sachsen gestellt werden. Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 S. 1 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist nach § 160 Abs. 2 S. 2 GWB durch das Unternehmen darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die an Form und Inhalt des Nachprüfungsantrags gestellten, gesetzlichen Anforderungen können § 161 GWB entnommen werden. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB unzulässig, soweit (1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, (5) ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt. Bezüglich aller verspätet oder überhaupt nicht gerügten Verstöße ist der Bieter präkludiert. Ein öffentlicher Auftrag ist nach § 135 Abs. 1 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 GWB verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (z.B. einer Auftragsbekanntmachung) vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB). Der Auftraggeber bittet um Beachtung der Hinweise der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen zur Einlegung von Nachprüfungsanträgen: LINK: https://www.lds.sachsen.de/?ID=4421&art_param=363 (Link-Stand: 08.10.2026). ORG-0002 true 526079-2026 false none none VGS # 20/2026 Medizinischer Fachhandel Leistungs- / Auftragsgegenstand ist die Beschaffung von Produkten / Geräten aus dem medizinischen Fachhandel, welche für die Ausstattung der Funktions-/ Untersuchungs-/ Versorgungsräume im Haus 46 (ZfSG) bestimmt sind bzw. benötigt werden. Die Leistung hat nach Maßgabe der "Hinweise zum Vergabeverfahren und Leistungsbeschreibung VGS 20/2026" inklusive Anlagen zu erfolgen. Es gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 4), die Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen ("VOL/B"; in der Fassung vom 05. August 2003), welche durch die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden (Anlage 5) ergänzt / konkretisiert werden, sowie wiederum ergänzend die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der bei Zuschlagserteilung gültigen Fassung. supplies none 33000000 39000000 33192000 33190000 Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der TU Dresden, ZfsG / Haus 46 Fetscherstraße 74 01307 Dresden Fetscherstraße 74 Dresden 01307 DED21 DEU 12 Der Auftraggeber ist - sofern im Hinblick auf die vertragsgegenständlichen Leistungen / Produkte ein Mehrbedarf entsteht - berechtigt, in einem Zeitraum von einem Jahr nach Zuschlagserteilung die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionen bzw. Produkte zum angebotenen Einzel- / Einheitspreis (inkl. ggf. angebotener Rabattierung / Nachlässe) nach zu beauftragen. Die vertraglichen Regelungen gelten für entsprechende Nachbeauftragungen entsprechend. Der Wert der ggf. erfolgenden Nachbeauftragung(en) darf hierbei jedoch insgesamt / kumuliert maximal 10 % der angebotenen Gesamtsumme betragen. Eine Nachbeauftragung einzelner Positionen / Produkte ist insofern nur möglich, wenn der Wert aller erfolgten / erfolgenden Nachbeauftragungen kumuliert maximal 10 % der angebotenen Gesamtsumme beträgt. 2000-01-01Z

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