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Germany – Miscellaneous medical devices and products – 1/DLII6/VN068 - RV Sanitätsmobiliar — Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (DEU)

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr · EU Tenders Electronic Daily (TED)
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deu
european union, public procurement, eu tender, ted, tenders electronic daily, 592151-2026, Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, DEU, supplies, cn-standard, 33190000, 33000000, 33192000, 33192200, 33192210, 33192300, 33193120, DEU

16 false false http://www.evergabe-online.de/ ORG-7001 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Fontainengraben 200 Bonn 53123 DEA22 DEU t:022855041533 BAIUDBw DL II 6.1 SanMat +49 228-88620-2050-2143 +49 228-5504-898746 [email protected] ORG-7004 Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Straße 16 Bonn 53113 DEZZZ DEU t:022894990 +49 22894990 +49 2289499-163 [email protected] ORG-7006 Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Straße 16 Bonn 53113 DEA22 DEU +49 22894990 +49 22894990 [email protected] ORG-7007 Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI) Bonn 53119 DEA22 DEU 0204:994-DOEVD-83 +49228996100 [email protected] 00592151-2026 165/2026 2026-08-27+02:00 2.3 eforms-sdk-1.13 eforms-sdk-1.13 05fa62e1-e023-4ffc-a7d6-4f60d6d80a3b 17399c87-240d-4fc7-bd4a-6ce2f0b4047a 2026-08-25+02:00 15:35:22+02:00 01 2026-08-25+02:00 32014L0024 cn-standard DEU cga defence ORG-7001 ted-esen ORG-7007 vgv epo-notice exg-sitn-other exg-crim-corrpt exg-crim-part exg-mis-distortion exg-mis-bre-env-law exg-crim-laund exg-crim-fraud exg-crim-traffick exg-sitn-insolvency exg-mis-bre-lab-law exg-sitn-liq-admin exg-mis-misrepresent exg-mis-partic-confl exg-mis-prep-confl exg-mis-misconduct exg-mis-sanction exg-mis-bre-soc-law exg-pmt-bre-ssc exg-sitn-as-susp exg-pmt-bre-tax exg-crim-terror 4 4 open false 6003096361-BAIUDBw DL II 6.1 NVG 1/DLII6/VN068 - RV Sanitätsmobiliar Rahmenvereinbarung über handelsübliches Sanitätsmobiliar supplies Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).

Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.

Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit. 33190000 33000000 33192000 33192200 33192210 33192300 33193120 anyw-cou DEU LOT-0001 false false not-allowed no-eu-funds not-requ false not-allowed DEU TenderDoc non-restricted-document https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=885783 epo-procurement-document late-all Nach § 56 Absatz 2 VgV kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oderfehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen. Macht die Vergabestelle davon Gebrauch und der Bieter hat nach Ablauf der für die Nachforderung gesetzten Frist die geforderten Angaben und/oder Unterlagen nicht vorgelegt, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung des Angebotes anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist gem. § 56 Absatz 3 VgV ausgeschlossen. none no allowed not-allowed per-exa 40.00 quality Qualitätskriterium gem. Bewertungsmatrix Los 1 per-exa 60.00 price Preis Preiskriterium ORG-7001 https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=885783 ORG-7001 64 § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html ORG-7004 ORG-7006 DEU true true allowed true 2026-09-28+02:00 08:00:00+02:00 2026-09-28+02:00 08:01:00+02:00 false 999 fa-mix none LOT-0001 Los 1 1.200 SE Untersuchungsliege, höhenverstellbar 750 SE Untersuchungsliege statisch, schmal 250 SE Untersuchungsliege statisch, breit supplies false none 33000000 anyw-cou DEU 2026-10-15+02:00 2030-10-14+02:00 LOT-0002 false false not-allowed no-eu-funds not-requ false not-allowed DEU TenderDoc non-restricted-document https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=885783 epo-procurement-document late-all Nach § 56 Absatz 2 VgV kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oderfehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen. Macht die Vergabestelle davon Gebrauch und der Bieter hat nach Ablauf der für die Nachforderung gesetzten Frist die geforderten Angaben und/oder Unterlagen nicht vorgelegt, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung des Angebotes anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist gem. § 56 Absatz 3 VgV ausgeschlossen. none no allowed not-allowed per-exa 30.00 quality Qualitätskriterium gem. Bewertungsmatrix per-exa 70.00 price Preis Preiskriterium ORG-7001 https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=885783 ORG-7001 64 § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html ORG-7004 ORG-7006 DEU true true allowed true 2026-09-28+02:00 08:00:00+02:00 2026-09-28+02:00 08:01:00+02:00 false 999 fa-mix none LOT-0002 Los 2 250 SE Transportrollstuhl supplies false none 33000000 anyw-cou DEU 2026-10-15+02:00 2030-10-14+02:00 LOT-0003 false false not-allowed no-eu-funds not-requ false not-allowed DEU TenderDoc non-restricted-document https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=885783 epo-procurement-document late-all Nach § 56 Absatz 2 VgV kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oderfehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen. 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Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html ORG-7004 ORG-7006 DEU true true allowed true 2026-09-28+02:00 08:00:00+02:00 2026-09-28+02:00 08:01:00+02:00 false 999 fa-mix none LOT-0003 Los 3 1.200 SE Salben- und Verbandmittelwagen 1.200 SE Gerätewagen Medizin supplies false none 33000000 anyw-cou DEU 2026-10-15+02:00 2030-10-14+02:00 LOT-0004 false false not-allowed no-eu-funds not-requ false not-allowed DEU TenderDoc non-restricted-document https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=885783 epo-procurement-document late-all Nach § 56 Absatz 2 VgV kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oderfehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen. 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Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html ORG-7004 ORG-7006 DEU true true allowed true 2026-09-28+02:00 08:00:00+02:00 2026-09-28+02:00 08:01:00+02:00 false 999 fa-mix none LOT-0004 Los 4 1.000 SE Untersuchungsleuchte, fahrbar supplies false none 33000000 anyw-cou DEU 2026-10-15+02:00 2030-10-14+02:00

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